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Regelung
Erklärung der Fa. Carly Bezug nehmend auf die EU REACH Verordnung

Die EU Verordnung REACH (1907/2006) zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von Chemikalien, mit Wirkung zum Juni 2007, wirft Fragen und Diskussionen auf.
Um die Vielzahl an Fragen unserer Kunden zu beantworten hat CARLY entschieden dieses Schreiben zu veröffentlichen.

1/ Vorregistrierung / Registrierung

Die neue REACH Verordnung zielt auf einen Standard nach Europäischer Gesetzgebung zur Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt und Minimierung des Risikos bedingt durch den Umgang mit Chemikalien.

CARLY unterstützt REACH voll und ganz, und arbeitet aktiv daran das alle unsere Produkte sicher produziert werden und somit kein Risiko für unsere Kunden sowie die Umwelt darstellen.
 
CARLY ist sich als nachfolgender Verbraucher, genauer als “Hersteller von Komponenten” REACH voll und ganz bewusst. Wir sind innerhalb Europas nicht als Hersteller oder Importeur von chemischen Substanzen definiert und sind deswegen zur Vorregistrierung nicht verpflichtet bzw zur Registrierung der im Herstellungsprozess verwandten Substanzen.

Die Verantwortung der Vorregistrierung und Registrierung von chemischen Substanzen liegt bei den Herstellern oder Importeuren, das heißt bei unseren Zulieferanten bzw. bei deren Zulieferanten.
Alle unsere Lieferanten haben uns die Vorregistrierung der REACH unterliegenden Substanzen bestätigt, oder haben ihre Überzeugung geäußert, dass die Substanzen davon freigestellt sind.
Demnach zertifiziert CARLY, dass alle vermarkteten Produkte der REACH Verordnung entsprechen.

Die Vorregistrierungsphase erlaubt die Ausnutzung des verlängerten Endtermins der Registration und die Fortsetzung der Auslieferung der Rohmaterialien bis zur Vervollständigung der Registration der Substanzen (2010, 2013 oder 2018).
Ein Unternehmen das die Vorregistrierung einer Substanz unterlässt kann diese innerhalb des EU-Marktes nicht importieren oder herstellen, bis es eine vollständige Registrierung aller Substanzen bei der European Chemicals Agency (ECHA) eingereicht hat.

Laut REACH Verordnung gehört es nicht zu den Verpflichtungen, die Vorregistrierungsnummer bekanntzugeben.
Nur die Registrierungsnummer ist mitzuteilen, und diese muss auf den Sicherheitsdatenblättern erscheinen, sobald die vollständige Registrierung abgeschlossen ist (je nach Substanz: 2010, 2013 oder 2018).

Wir haben eine Wiedervorlage für unsere Zulieferer eingerichtet um sicherzustellen dass alle benötigten Informationen zur Registrierung und Gebrauch unserer Rohmaterialien der REACH Verordnung entsprechen und um die Kontinuität und Beständigkeit unserer Zulieferer zu gewährleisten.

2/ Besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC)

Als Hersteller von Produkten, und auf Grund des Artikel 33 der REACH Verordnung, informieren wir sie das CARLY Produkte keine besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) beinhalten, die bis heute bei der European Chemicals Agency (ECHA) identifiziert sind, in Mengen bzw. Belastungen größer als 0,1%.

Die Substanzen der besonders Besorgnis erregenden Stoffe SVHC sind Substanzen klassifiziert als:
- Karzinogene, mutagene und reproduktive gifte, Kategorie 1 & 2 (CMR)
- Dauerhafte Bioakkumulative und Gifte (PBT)
- Sehr dauerhafte Bioakkumulative (vPvB)
- Den menschlichen Körper oder die Umwelt sehr schädliche Stoffe (Störung der inneren hormonellen Sekretion)

Gemäß der REACH Verordnung und der Aufnahme in die SVHC Liste von gefährlichen Stoffen wird CARLY seine Kunden von der Verwendung dieser neuen Substanzen in seinen Produkten informieren und Sicherheitshinweise geben.

3/ Sicherheitsdatenblätter

Das wichtigste Kommunikationswerkzeug zwischen Lieferant und Kunde, innerhalb der Lieferantenkette, sind die Sicherheitsdatenblätter.
Sie erlauben die Identifikation der Verwendung von gefährlichen chemischen Stoffen oder irritierenden Substanzen (SVHC) and die Einstufung der Risiken der Gesundheit und Sicherheit des Anwenders.
Zurzeit werden die Bereitstellung und der Inhalt der Sicherheitsdatenblätter durch Artikel 31 und Anhang II der REACH Verordnung geregelt (Paragraphe, neue Regelungen einbezogen in Anhang, Registrierung der Gebräuche...).

Carly vergewissert sich, dass der gesamte gemachte Gebrauch seiner Produkte durch den Registrierungsvorgang abgedeckt ist und an seine Kunden mittels der Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig weitergegeben wird.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Um das Schreiben herunterladen, klicken Sie auf den folgenden Link: 

Schreiben CARLY nehmend auf die EU REACH Verordnung

© 2012 CARLY - Impressum
Source: http://www.carly-sa.de